Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 39b

§ 39b – Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für Theateraufführungen, normal normal Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder normal normal für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege normal normal normal arabic benötigt. (2) Ein Nachweis der Sachkunde nach § 7 ist für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich. (3) § 36 Absatz 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen nicht anzuwenden. Sind Regelungen einer auf Grund von § 36 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln.

Kurz erklärt

  • Der Erwerb und Besitz von Salutwaffen ist für bestimmte kulturelle Veranstaltungen anerkannt.
  • Dazu gehören Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen.
  • Ein Nachweis über Fachkenntnisse ist für die Erlaubnis nicht notwendig.
  • Bestimmte Regelungen aus § 36 gelten nicht für Salutwaffen.
  • Salutwaffen werden wie waffenrechtlich freigestellte Waffen behandelt, wenn entsprechende Verordnungen gelten.