§ 39b – Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für Theateraufführungen, normal normal Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder normal normal für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege normal normal normal arabic benötigt. (2) Ein Nachweis der Sachkunde nach § 7 ist für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich. (3) § 36 Absatz 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen nicht anzuwenden. Sind Regelungen einer auf Grund von § 36 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln.
Kurz erklärt
- Der Erwerb und Besitz von Salutwaffen ist für bestimmte kulturelle Veranstaltungen anerkannt.
- Dazu gehören Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen.
- Ein Nachweis über Fachkenntnisse ist für die Erlaubnis nicht notwendig.
- Bestimmte Regelungen aus § 36 gelten nicht für Salutwaffen.
- Salutwaffen werden wie waffenrechtlich freigestellte Waffen behandelt, wenn entsprechende Verordnungen gelten.